1 Die Dienststelle für Berufsbildung (nachstehend DB) überwacht die Entwicklung der Qualität in den verschiedenen Lernorten.
2 Die Berufsfachschulen führen die Zertifizierung eines vom Departement für Erziehung, Kultur und Sport (nachstehend Departement) vorgeschriebenen und anerkannten Qualitätsmanagementsystems ein, um die dauerhafte Verbesserung ihrer Leistungen zu gewährleisten.
3 Mit dem Ziel, die Qualität ihrer Ausbildungsgänge kontinuierlich zu verbessern, sind die Berufsverbände und die Ausbildungsbetriebe ihrerseits dazu angehalten, die in den eidgenössischen Verordnungen für die Berufsbildung oder von den interkantonalen Organismen vorgeschlagenen Arbeitsinstrumente einzusetzen (Qualicarte, Bildungspläne und Modellehrgänge, halbjährlicher Bildungsbericht, Arbeitsbuch, Ausbildungshandbücher u.a.).
4 Die Ausbildungsbetriebe müssen die in den eidgenössischen Verordnungen vorgesehenen betrieblichen Erfahrungsnoten am Ende jeden Semesters den Behörden zur Verfügung stellen, sowie alle weiteren Elemente welche für das Qualifikationsverfahren vorgesehen sind, dies gemäss Richtlinien der DB.
5 Die DB kann den anderen Anbietern der Berufsbildung auf Anfrage Methoden der Qualitätsentwicklung empfehlen.
1 Die Anbieter der Berufsbildung erstellen ein internes Kontrollsystem, das von der DB beaufsichtigt wird.
2 Diese Kontrolle umfasst insbesondere die Betreuung des Ausbildungsprogramms im Lehrbetrieb und die von den Schuldirektionen und den Direktionen der Institutionen für Berufsbildner und Lehrkräfte im Sinne der Artikel 45 bis 47 BBG ausgeübte pädagogische Betreuung.
3 Die DB kann jederzeit eine teilweise oder vollständige Überprüfung vornehmen und alle Massnahmen ergreifen, welche sie zur Erfüllung ihrer Aufgabe als nötig erachtet.
4 Sie kann von den Anbietern der Berufsbildung alle zur Ausübung ihres Mandats nötigen Auskünfte und Unterlagen verlangen.
1 Das Departement, insbesondere durch die kompetenten Dienststellen und die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung (nachstehend BSL), bestimmt die notwendigen Massnahmen, in Zusammenarbeit mit anderen zuständigen Dienststellen, den Berufsverbänden, der Wirtschaft und der Industrie, um den Übertritt am Ende der Sekundarstufe I in die Berufliche Grundbildung sicherzustellen und die Duale Ausbildung aufzuwerten.
2 Im Rahmen des Gesetzes über die Orientierungsschule, trifft die BSL alle nötigen Massnahmen, damit jeder Schüler, sofern möglich, am Ende der obligatorischen Schulzeit ein realistisches und realisierbares Berufsziel vor Augen hat.
3 Jugendliche, die am Ende ihrer obligatorischen Schulzeit keine Lehre in Angriff nehmen können, haben Anrecht auf die Massnahmen, die in Artikel 40 BBG vorgesehen sind.
Wenn keine Möglichkeit besteht, eine Ausbildung im Kanton zu erlangen, ist die DB befugt, die Bewilligung zur Absolvierung einer Ausbildung ausserhalb des Kantons zu erteilen. Sie berücksichtigt insbesondere folgende Punkte:
a) erfolglose schriftliche Suche nach einem Ausbildungsplatz innerhalb des Kantons sowohl in dualer als auch vollzeitlicher Ausbildung;
b) von der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung bestätigte Berufseignung und Berufswahl;
c) Noten und Resultate der obligatorischen Schule;
d) diesbezügliche interkantonale Praktiken.
1 Die Zusammenarbeit mit den verschiedenen Anbietern der Berufsbildung, die nicht der DB unterstehen, erfolgt auf der Grundlage von Leistungsaufträgen.
2 Der Auftrag wird zwischen dem Departement und dem Anbieter der Bildung grundsätzlich für eine Dauer von vier Jahren abgeschlossen.
3 Der Auftrag betrifft folgende Leistungen:
a) die Vorbereitungs- und Eingliederungsmassnahmen;
b) die berufliche Grundbildung, die berufsorientierte Weiterbildung und die höhere Berufsbildung;
c) die weiteren im BBG und im EGBBG vorgesehenen Massnahmen.
4 Er bestimmt insbesondere:
a) die zu erreichenden Ziele;
b) die Bedingungen im Bereich des Controllings und die Auswertung der Umsetzung der gesetzten Ziele;
c) Konsequenzen im Falle des nicht Ausführens, bzw. der nicht dem Mandat entsprechenden Ausführung;
d) die Anpassungs-Bedingungen;
e) die Verfahren zur Beilegung von Differenzen und die Mediation;
f) die Beschreibung und die Begünstigten der Leistungen;
g) die global bewilligten finanziellen Mittel, unter Einbezug des Beschäftigungsgrades und des Umfeldes;
5 Im begrenzten Rahmen des Leistungsauftrags handelt der Anbieter der Bildung eigenständig.
6 Das Departement übt, durch die DB, die Aufsicht auf die Anbieter aus.