1 Die Ämter für Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung (nachfolgend: Ämter) stellen den Schuldirektionen der Sekundarstufe I Beratungspersonen zur Verfügung.
2 Die Beratungspersonen bilden die Lehrpersonen in der Methodik und Didaktik des pädagogischen Materials für den Berufswahlunterricht aus, welches vom Departement validiert wird.
3 Sie stehen den Schuldirektionen für die Massnahmen der Berufswahl, gemäss den Bestimmungen des Gesetzes über die Orientierungsschule, zur Verfügung.
4 Die Beratungspersonen haben folgende Aufgaben:
a) sie sind einer OS zugewiesen und werden für alle Fragen der Berufs- und Studienwahl sowie für die Koordination der damit zusammenhängenden Aufgaben beigezogen;
b) sie planen, im Einvernehmen mit der Amtsdirektion, die Berufswahl-Aktivitäten in der Schule, der sie zugeteilt sind;
c) sie stehen der Schuldirektion für alle Fragen der Berufs- und Studienwahl der Jugendlichen zur Verfügung;
d) sie wirken bei der Ausarbeitung des Berufswahlportfolios für Jugendliche, die sie in der persönlichen Beratung gesehen haben, mit;
e) sie leiten den verschiedenen Partnern nützliche Elemente des Berufswahlprozesses weiter;
f) sie überprüfen und unterstützen den ordnungsgemässen Verlauf der verschiedenen Phasen im Berufswahlprozess jener Jugendlichen, die eine persönliche Beratung in Anspruch nehmen;
g) sie begünstigen, in Zusammenarbeit mit der Schuldirektion, die aktive Teilnahme der Lehrpersonen und Jugendlichen an Angeboten zur Förderung von Berufen und Ausbildungen;
h) sie helfen und ermuntern Jugendliche, die sie in der persönlichen Beratungen gesehen haben, Praktikumsplätze zu finden, die es ihnen erlauben, ihre Fähigkeiten zu entdecken, sich zu orientieren und sich in das aktive Leben integrieren zu können;
i) sie arbeiten eng mit den Berufsverbänden und den Schulen der allgemeinbildenden und berufsbildenden Sekundarstufe II sowie mit den Schulen der Tertiärstufe zusammen.
Die Aufgaben der Beratungspersonen in den Schulen der Sekundarstufe I und in den Schulen für Berufsvorbereitung (SfB) betreffen in erster Linie folgende Bereiche:
a) was die Jugendlichen und ihre Eltern betrifft:
1. in Zusammenarbeit mit den Lehrpersonen Jugendliche identifizieren, die prioritäre Hilfe im Berufswahlprozess benötigen;
2. persönliche Informations- oder Beratungsgespräche mit Jugendlichen, die dies benötigen;
3. Information der Eltern und Zusammenarbeit mit ihnen;
4. Realisierung von beruflichen Lösungen und Hilfe bei der Lehrstellensuche in Zusammenarbeit mit den beteiligten Partnern.
b) was die Schule (Direktion und Lehrpersonen) betrifft:
1. Teilnahme an den Sitzungen des Direktionsrats und des Klassenrats bei den Themen, die mit der Berufswahl zu tun haben;
2. in Zusammenarbeit mit den Klassenlehrpersonen Kontrolle der beruflichen Lösungen der Jugendlichen, die die OS verlassen, und Aufgabenteilung mit den Lehrpersonen für die Unterstützung jener Jugendlichen, deren Lösung nicht zustande gekommen ist; dies bis sechs Monate nach Ende der OS;
3. Zurverfügungstellen von Dokumentationen über die Berufe und Ausbildungen;
4. Organisation von kollektiven Informationsveranstaltungen über Berufe und Ausbildungen (Infopass) und Teilnahme an den Informationsveranstaltungen, die von den Schulen und vom Departement organisiert werden;
5. Teilnahme an der Weiterbildung der Lehrpersonen über Themen im Zusammenhang mit der Berufswahl, welche von den Ämtern organisiert wird;
6. Verwaltung der Beratungsstelle.
c) was die Region betrifft:
1. Mitarbeit an kollektiven Informationsveranstaltungen, die mit den Berufsverbänden organisiert werden (Berufsmessen, Berufstage usw.);
2. Koordination und Schaffung von Zusammenarbeitsnetzwerken mit den lokalen Partnern (Schulkommission, Lehrlingskommission, Berufsverbände, Fachdienste);
3. regelmässige Kontakte zu den Unternehmen der Region.
1 Die Informationen können in folgenden Formen weitergegeben werden:
a) zur Verfügung stellen von gedruckten oder digitalen Dokumenten (zur Ausleihe oder zur Einsichtnahme vor Ort);
b) Gruppen- oder Einzelsitzungen;
c) Präsentationen an Veranstaltungen (Berufsmessen, Berufstage usw.), die vom Departement unterstützt werden;
d) Präsentationen für Gruppen oder für Bezugspersonen.
2 Die Auskünfte werden aufgrund einer engen Zusammenarbeit mit den Berufsverbänden sowie mit den Schulen der Sekundarstufe II und der Tertiärstufe erteilt.
3 Die Berufsberatung stellt der Öffentlichkeit in Zusammenarbeit mit den Dienststellen und den betroffenen Kreisen ebenfalls Angaben zu den Beschäftigungsaussichten in den verschiedenen Branchen zur Verfügung.
4 Sie arbeitet an Angeboten zur Förderung von Berufen oder Ausbildungsgängen mit, die vom Departement unterstützt werden.
1 Die persönliche Beratung findet in Einzel- oder Gruppengesprächen statt.
2 Die Beratungsgespräche haben zum Ziel, den Ratsuchenden zu helfen, realistische und realisierbare berufliche Lösungen zu erarbeiten, die ihren Fähigkeiten und Interessen entsprechen und die die Anforderungen der Arbeitswelt berücksichtigen.
3 Die Informationen, die während der Beratung aufgenommen werden, sind vertraulich.
4 Die Beratungsergebnisse können an den Auftraggeber oder an beteiligte Partner weitergegeben werden.
5 Für Minderjährige bleiben die Bestimmungen des Jugendgesetzes sowie der Gesetzgebungen über die Berufsbildung und die Orientierungsschule vorbehalten.