1 Zur wirksamen Umsetzung der drei Hauptachsen der kantonalen Wirtschaftspolitik definiert der Staatsrat eine Strategie und Massnahmen, welche im speziellen fördern:
a) die Steigerung der Wertschöpfung und die Stärkung der verschiedenen Bereiche der Walliser Wirtschaft;
b) eine günstige Entwicklung der Beschäftigung und der Kaufkraft der Bevölkerung;
c) die Abnahme der Disparitäten und Aufwertung der regionalen Potenziale;
d) eine dauerhafte und qualitativ hochstehende Entwicklung des Walliser Wirtschaftsgefüges und seiner Unternehmen;
e) eine optimale Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Akteuren der Walliser Wirtschaft;
f) die Partnerschaften mit dem Bund, den anderen Kantonen sowie den grenzüberschreitenden und internationalen Institutionen, welche im Bereiche der regionalen Entwicklung tätig sind;
g) die Zusammenarbeit mit dem Netz der Schweizer Hochschulen;
h) eine wirtschaftliche, koordinierte und gezielte Verwendung der Gelder aufgrund der durch die verschiedenen Wirtschaftsgesetzgebungen und aller Massnahmen, die es erlauben, günstige Rahmenbedingungen zu schaffen.
i) die Chancengleichheit zwischen Mann und Frau.
2 Der Staatsrat setzt die kantonale Wirtschaftspolitik über Leistungsaufträge um, und schliesst in den Botschaften zuhanden des Grossen Rats eine systematische Evaluation der wirtschaftlichen Auswirkungen der vorgeschlagenen Massnahmen ein.
3 Die Umsetzung über Leistungsaufträge umfasst:
a) der Politikkontrakt zwischen dem Grossen Rat und dem Staatsrat gemäss Artikel 4 des Gesetzes, nach Konsultation der Wirtschaftsakteure sowie des Wirtschafts- und Sozialrates;
b) das Aktionsprogramm der Regierung im Bereich der Wirtschaft (Managementkontrakt);
c) die Ausführungskontrakte zwischen einem Departementsvorsteher und Dritten zur Realisierung eines Teils des Aktionsprogramms der Regierung.
Als Wirtschaftsakteure gelten:
a) die privaten und öffentlichen Akteure, welche zur kantonalen Wirtschaftsentwicklung beitragen, und die durch den Staatsrat zur Erarbeitung der Wirtschaftspolitik und des Politikkontrakts beigezogen werden können;
b) die politisch Verantwortlichen für die Anwendung des Gesetzes über die Wirtschaftspolitik, nämlich der Grosse Rat und der Staatsrat;
c) die Auftragnehmer, welche mit der Realisation und Erbringung von Leistungen beauftragt sind.
1 Der Politikkontrakt, welcher für die Dauer von vier Jahren zwischen dem Grossen Rat und dem Staatsrat, nach Absprache mit der durch den Grossen Rat bestimmte Kommission und Konsultation der Wirtschaftsakteure sowie des Wirtschafts- und Sozialrates abgeschlossen wird, legt die Ziele des Staates im Bereiche der Wirtschaftspolitik fest.
2 Er enthält folgende Elemente:
a) die konkreten Ziele, Wirkungen und Resultate (Leistungskriterien), die in den vier Jahren zu erreichen sind, um die in den Artikeln 3, 5, 6, 7 des Gesetzes aufgezählten Aufgaben zu realisieren;
b) das zur Verfügung stehende vierjährige Globalbudget;
c) die Modalitäten, die die Nachführung und die Anpassung des Politikkontrakts ermöglichen (controlling).
3 Der Staatsrat entwickelt in der Botschaft zum Politikkontrakt die Strategie des Kantons im Bereiche der Wirtschaftspolitik.
4 Er verfasst zuhanden des Grossen Rats einen jährlichen Bericht über den Vollzug des Politikkontrakts, welcher die Zwischenergebnisse, die notwendigen Anpassungen und die zugesprochenen Finanzhilfen beinhaltet.
1 Zur Erreichung der im Politikkontrakt festgelegten Ziele definiert der Staatsrat ein Aktionsprogramm der Regierung im Bereich der Wirtschaft in einem Managementkontrakt, welcher für die Dauer von vier Jahren mit dem Vorsteher des Volkswirtschaftsdepartements abgeschlossen wird.
2 Das Aktionsprogramm der Regierung im Bereich der Wirtschaft wird im Rahmen der Regierungsrichtlinien und Finanzplans präsentiert.
3 Es legt namentlich für die Dauer von vier Jahren folgende Elemente fest:
a) die Leistungs- und Finanzierungsprogramme aufgeteilt nach spezifischen wirtschaftlichen Aktionsbereichen sowie die kantonalen Projekte im Bereich der Wirtschaft gemäss Prioritätenordnung;
b) die Arten von Finanzhilfen und die Bedingungen für den Finanzhilfebezug der Unternehmen;
c) die Modalitäten für die Innovations- und Technologietransferunterstützung sowie die Massnahmen bezüglich der Raumplanung, die von wirtschaftlicher Bedeutung sind;
d) die prioritären Bereiche (Clusters) im Bereiche Wirtschaftsförderung;
e) die interkantonale Zusammenarbeit im Bereiche der Wirtschaftspolitik;
f) die Aufgabenverteilung unter den verschiedenen Departementen und Leistungserbringern im Bereiche der Verbesserung der Rahmenbedingungen ;
g) die Modalitäten, die die Nachführung und die Anpassung des Aktionsprogramms der Regierung ermöglichen.
1 Gemäss dem Aktionsprogramm der Regierung erarbeitet und schliesst der Vorsteher des Volkswirtschaftsdepartements mit den privaten, öffentlichen oder parastaatlichen Leistungserbringern, die mit der Erbringung von Leistungen beauftragt sind, einen Ausführungskontrakt ab.
2 Falls eine Leistung im Zusammenhang mit der Wirtschaftspolitik durch eine Dienststelle oder eine Institution sichergestellt wird, welche einem anderen Departement als dem Volkswirtschaftsdepartement zugehörig ist, leitet der betroffene Departementsvorsteher die Erarbeitung des Ausführungskontrakts und mitunterschreibt diesen.
3 Der Ausführungskontrakt enthält die Liste der zu erbringenden Leistungen und Produkte, die diesbezüglichen Qualitäts- und Leistungskriterien, die geforderten jährlichen und mehrjährigen Ergebnisse, die zugewiesenen Mittel sowie die Modalitäten des Controlling und der Information, welche die Evaluation und die Anpassung des Kontrakts im Zusammenhang mit der Entwicklung des Wirtschaftsgefüges und der Konjunktur ermöglicht.
4 Das Sekretariat der Wirtschaftspolitik des Kantons Wallis sorgt für die operationelle Koordination zwischen den verschiedenen Leistungsbeauftragten.
5 Der Ausführungskontrakt zwischen dem Vorsteher des Volkswirtschaftsdepartements und dem Sekretariat der Wirtschaftspolitik des Kantons Wallis unterliegt der Zustimmung des Staatsrates.
1 Die Modalitäten der Erarbeitung der Wirtschaftsstrategie und der verschiedenen Verträge, die Entscheidsprozesse sowie die Nachführungsmodalitäten der Wirtschaftspolitik (Controlling) werden in einem Qualitätshandbuch zusammengefasst, welches unter der Leitung der Wirtschaftsdelegation des Staatsrates erstellt und durch den Staatsrat angenommen ist.
2 Die Finanzverwaltung erfolgt über ein vierjähriges Globalbudget, das auf den verschiedenen Vertragsstufen spezifiziert wird; es handelt sich um einen Rahmenkredit im Sinne eines Budgetkredites.
3 Das Qualitätshandbuch und die Leistungsaufträge präzisieren die Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortung der finanziellen Geschäftsführung.