1. Das Gesetz über die Akten der gerichtlichen Polizei vom 28. Juni 1984 wird wie folgt geändert:
Art. 13 Informationssystem
1 Die Kantonspolizei betreibt ein Datenbearbeitungssystem bezüglich Personen:
a) die der Prostitution nachgehen;
b) die Widerhandlungen begangen haben oder im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens (Art. 299 der Schweizerischen Strafprozessordnung) verdächtigt werden, solche begangen zu haben, die mit der Ausübung der Prostitution im Zusammenhang stehen.
2 Dieses Informationssystem hat den Zweck, die polizeiliche Präventions- und Repressionstätigkeit gegen Widerhandlungen, die mit der Prostitution im Zusammenhang stehen oder stehen könnten, zu erleichtern, im Besonderen:
a) Wucher (Art. 157 StGB);
b) Menschenhandel (Art. 182 StGB);
c) Ausnützung sexueller Handlungen oder Förderung der Prostitution (Art. 195 StGB);
d) Unzulässige Ausübung der Prostitution (Art. 199 StGB);
e) Kriminelle Organisation (Art. 260ter StGB);
f) Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a, Abs. 1 Bst. d, g und h StGB);
g) Geldwäscherei (Art. 305bis StGB);
h) Nichtbefolgung der Gesetzgebung über die Ausländer und der Sozialgesetzgebung.
1 Jede Person, die der Prostitution nachgeht oder beabsichtigt, dieser nachzugehen, hat sich unverzüglich bei der Kantonspolizei anzumelden.
2 Die Meldepflicht wird durch die Gesetzgebung über die Ausübung der Prostitution geregelt.
Art. 15 Datenbearbeitung: a) Grundsatz
Die Datenbearbeitung erfolgt, vorbehältlich der nachfolgenden Spezialbestimmungen, gemäss dem vorliegenden Gesetz, subsidiär gemäss dem Gesetz über die Prostitution.
Art. 16 al. 2 b) Eintragung
1 Das Informationssystem enthält:
a) die Daten bezüglich der Personen, die der Prostitution nachgehen, ungeachtet deren Form;
b) die Daten über Drittpersonen oder diese betreffende Hinweise in dem Masse, als dass diese Personen verdächtigt werden, in Widerhandlungen im Sinne von Artikel 13 Absatz 2 des vorliegenden Gesetzes verwickelt zu sein, daran beteiligt zu sein, oder daraus Nutzen zu ziehen.
1 Die im Informationssystem enthaltenen Daten müssen geeignet, treffend, richtig, vollständig und verhältnismässig sein in Bezug auf die Zwecke, für welche sie gesammelt werden.
2 Die im Informationssystem enthaltenen Daten gemäss Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Gesetzes dürfen nur im Rahmen der Präventions- und Repressionstätigkeit gegen Widerhandlungen gemäss Artikel 13 Absatz 2 des vorliegenden Gesetzes verwendet werden.
2. Das Einführungsgesetz zum Schweizerischen Strafgesetzbuch vom 14. September 2006 (EGStGB) wird wie folgt geändert:
Art. 61 Strassenprostitution