1 Die betroffene Person meldet sich bei der Kantonspolizei und übergibt ihr die folgenden Informationen und Unterlagen:
a) ihre umfassenden Personalien : Name, Vorname, Pseudonym, Name und Vorname des Vaters, Mädchenname und Vorname der Mutter, Zivilstand, Name und Vorname des Ehepartners oder eingetragenen Partners, Datum und Ort der Geburt, Wohnort, Heimatort und für Ausländer Nationalität und Niederlassungsbewilligung;
b) eine Kopie des Identitätsausweises;
d) für Ausländer die Arbeitsbewilligung;
e) den Ort, wo die Prostitution ausgeübt wird, und gegebenenfalls die exakte Adresse des Prostitutionssalons;
f) das Datum des Tätigkeitsbeginns.
2 Die betroffene Person wird von der Kantonspolizei in der entsprechenden Datenbank aufgenommen.
1 Wenn sich Personen, die der Prostitution nachgehen, bei der Kantonspolizei melden, legt diese ihnen ausführliche Informationen vor und übergibt ihnen nützliche Unterlagen.
2 Damit die Kantonspolizei ihrer Auskunftspflicht nachkommen kann, erstellt sie in Zusammenarbeit mit den Gesundheitsdiensten zuhanden der Personen, die der Prostitution nachgehen, eine schriftliche Dokumentation in verschiedenen Sprachen, welche alle nützlichen Informationen auf dem Gebiet des Rechts-, Gesundheits- und Sozialwesens erfasst.
3 Diese Informationen betreffen insbesondere:
a) die Existenz und die Tätigkeit von privat- oder öffentlich-rechtlichen Rechtsträgern, die unter anderem das Ziel haben, Personen, die der Prostitution nachgehen, zu helfen;
b) die legalen Bestimmungen auf dem Gebiet der Prostitution;
c) die sexuell übertragbaren Krankheiten und wie man sich davor schützt.
1 Die Person, die jegliche Tätigkeit in Verbindung mit der Prostitution aufgibt, ist verpflichtet, anhand eines Formulars (verfügbar auf der Interseite der Kantonspolizei oder am Polizeischalter) die Polizei schriftlich darüber zu informieren.
2 Das Meldeformular beinhaltet insbesondere die Gründe, welche zur Tätigkeitsaufgabe geführt haben, sowie die Adresse, an welche die Polizei diesen Entscheid zustellen soll.
3 Nach Eingang der Abmeldung verfährt die Polizei wie folgt:
a) sie ordnet raschmöglichst die Löschung der Daten über die Ausübung der Prostitution in der Verwaltungsdatensammlung der Personen, die der Prostitution nachgehen, an. Die Bestimmungen des Gesetzes über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und die Archivierung vom 9. Oktober 2008 (GIDA) sind überdies anwendbar.
b) sie informiert die Behörden, denen eine Auskunft aus der Datensammlung der Personen, die der Prostitution nachgehen, mitgeteilt wurde, über die Aufgabe der Tätigkeit und fordert sie auf, die entsprechenden Einträge zu löschen.
4 Die Löschung der Daten über die Tätigkeit der Prostitution in der gerichtlichen Datensammlung der Personen, die der Prostitution nachgehen, wird gemäss dem Gesetz über die Akten der gerichtlichen Polizei vom 26. Juni 1984 vorgenommen, hilfsweise gemäss den Bestimmungen des GIDA über die Vernichtung von Daten.